Editio Domini · MMXXVI

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← Magazin 20. Juni 2026
Recht · 13 min

Listenhund-Reform: Wo die Bundesländer im Juni 2026 wirklich stehen

Wesenstest statt Rasseliste – die Debatte bewegt sich, aber ungleichmäßig. Eine Sortierung der föderalen Lage, mit Blick auf Hessen, Sachsen-Anhalt und die NRW-Praxis.

Die Diskussion um die sogenannten Listenhunde ist in Deutschland sechzehn Mal verschieden geführt worden – nicht metaphorisch, sondern wörtlich. Hundehaltung ist Ländersache, jedes Bundesland hat eine eigene Hundeverordnung beziehungsweise ein eigenes Hundegesetz, und jede dieser Regelungen geht mit Begriffen wie “gefährlich”, “auffällig” und “Wesensprüfung” auf eine eigene Weise um. Im Juni 2026 stehen einige dieser Regelwerke in Bewegung – andere stehen sehr stabil dort, wo sie 2002 standen. Ein Überblick, was sich aktuell konkret verändert.

Nordrhein-Westfalen: Die Wesenstest-Praxis als Referenz

NRW hat mit dem Landeshundegesetz vom Dezember 2002 einen Weg eingeschlagen, der bis heute als Referenz für die Reform-Debatte zitiert wird. Vier Rassen sind dort namentlich gelistet – Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier – und Halter müssen für ein Tier dieser Rassen eine Erlaubnis nach Paragraf 4 LHundG NRW beantragen. Entscheidend ist, was darauf folgt: Ein vom Land anerkannter Sachverständiger nimmt einen Wesenstest ab, in dem das einzelne Tier in standardisierten Situationen beobachtet wird – Begegnung mit fremden Menschen, Konfrontation mit anderen Hunden, Reaktion auf Reize, Beißkraft-Anlässe. Das Ergebnis ist eine Einschätzung der konkreten Verhaltens-Disposition, nicht der Rassenzugehörigkeit. Wird der Test bestanden, fällt die “Vermutung der Gefährlichkeit” für genau dieses Tier. Die Verwaltungspraxis der Veterinärämter Köln, Düsseldorf und Münster meldet seit Jahren bestandende Quoten zwischen 70 und 85 Prozent – ein Wert, der als zentrales Argument für eine Verallgemeinerung der Wesenstest-Praxis dient.

Bayern: Stabilität auf vier Kategorien. Bayern ist auf der anderen Seite des Spektrums. Die Kampfhundeverordnung vom Juli 1992, mehrfach novelliert, zuletzt 2014, kennt zwei Kategorien: Kategorie 1 (Pitbull, Bandog, Tosa Inu und weitere) mit unwiderlegbarer Gefährlichkeitsvermutung – ein Wesenstest hebt sie nicht auf, die Haltung ist genehmigungspflichtig und an strenge Auflagen gebunden. Kategorie 2 (Alano, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastino Napoletano und weitere) mit widerlegbarer Vermutung. Die bayerische Linie ist seit Jahren konsequent: Eine Verallgemeinerung der NRW-Praxis ist im Freistaat politisch nicht mehrheitsfähig. Das Innenministerium hat in einer Antwort auf eine Landtagsanfrage im April 2026 erneut bestätigt, dass eine Revision der Kategorisierung “derzeit nicht vorgesehen” ist.

Hessen: Eckpunkte 2025 und der Verordnungs-Entwurf. In Hessen hat sich im November 2025 die Linie spürbar verschoben. Die Landesregierung hat einen Eckpunkte-Beschluss vorgelegt, der die Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in zwei Punkten ändern soll: Erstens wird die statische Rasseliste durch eine zweistufige Prüfung ersetzt, bei der die Rasselistung zwar als Verdachtsmoment bestehen bleibt, der individuelle Wesenstest aber innerhalb von zwölf Monaten nach Übernahme verpflichtend ist und bei bestandener Prüfung die Auflagen reduziert. Zweitens wird ein verpflichtender Sachkundenachweis nach dem Vorbild des niedersächsischen Hundeführerscheins für sämtliche Halter eingeführt, unabhängig von der Rasse. Der Verordnungs-Entwurf war zur Frühjahrsanhörung 2026 im Umlauf. Stellungnahmen kamen unter anderem vom Deutschen Tierschutzbund, der die Richtung begrüßt und die Übergangsfrist als zu lang kritisiert, sowie vom Verband für das Deutsche Hundewesen, der die Rasselisten-Komponente weiterhin als sachfremd ablehnt. Eine Verabschiedung wird für das vierte Quartal 2026 erwartet.

Sachsen-Anhalt: Reform in der Anhörungsphase. Sachsen-Anhalt ist im Frühjahr 2026 in eine ähnliche Richtung in Bewegung gekommen. Das Hundegesetz des Landes vom Februar 2009 unterscheidet zwischen “gefährlichen” und “auffälligen” Hunden; die aktuelle Reform-Diskussion zielt darauf, die Rasse-Komponente zugunsten der Verhaltens-Komponente abzuschmelzen. Konkret diskutiert wird, ob die im Paragraf 3 Abs. 2 namentlich genannten Rassen weiterhin pauschal erfasst werden oder nur noch im Einzelfall nach einer dokumentierten Auffälligkeit. Die Anhörung ist im April 2026 ausgewertet worden, ein Kabinettsentwurf wird für den Sommer erwartet. Der Tierschutzbeauftragte des Landes hat in einer Stellungnahme im Mai 2026 die Trennung von Rasse und Verhalten unterstützt und auf die NRW-Auswertung verwiesen.

Die Tierschutzbeauftragten der Länder. Auf der überregionalen Ebene hat die Konferenz der Tierschutzbeauftragten der Länder im März 2026 ein Positionspapier vorgelegt, das einen einheitlichen Reform-Vorschlag formuliert: Abkehr von der Rasseliste als alleinigem Kriterium, verpflichtende Hundeführerschein-Prüfung für Ersthalter, standardisierter Wesenstest für individuell auffällig gewordene Tiere, einheitliche Sachverständigen-Akkreditierung über Länder hinweg. Das Papier ist nicht bindend – die Tierschutzbeauftragten sind beratende Stellen – aber es markiert den Punkt, an dem die fachliche Debatte sich verfestigt hat. Die Bundeshundeverordnung selbst, die nur das Inverkehrbringen und das Einfuhrverbot regelt (Paragraf 2 Bundesgesetz Hunde, Paragraf 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz), bleibt davon unberührt.

Der Blick in die Niederlande

In der internationalen Vergleichsdebatte taucht regelmäßig die niederländische Entscheidung von 2008 auf. Die Niederlande hatten 1993 eine Liste von Pitbull-artigen Hunden mit Haltungsverbot eingeführt – die “Regeling Agressieve Dieren”. Eine wissenschaftliche Auswertung im Auftrag des Landwirtschaftsministeriums kam 2008 zu dem Schluss, dass die Beißvorfall-Zahlen über die fünfzehn Jahre nicht zurückgegangen waren und die Liste das angestrebte Ziel der Verringerung schwerer Hundebisse nicht erreicht hatte. Die Regelung wurde aufgehoben und durch ein Konzept ersetzt, das auf individuelle Beißvorfälle, Halter-Verantwortung und kommunale Maulkorbanordnungen abstellt. Die niederländische Auswertung wird in der deutschen Debatte als zentrales empirisches Argument der Reform-Befürworter zitiert; die Gegenseite verweist demgegenüber auf strukturelle Unterschiede in der Haltergruppen-Zusammensetzung.

Was Halter:innen jetzt tun. Für die Praxis im Juni 2026 bleibt die Lage fragmentiert. Wer mit einem Listenhund umzieht, sollte die Verordnung des Ziel-Bundeslandes mindestens drei Monate vor dem Umzug prüfen – die Übergangsfristen für die Erlaubniserteilung sind sehr unterschiedlich, in einigen Ländern entsteht die Erlaubnispflicht mit dem Tag der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Wer einen Listenhund aus dem Tierschutz übernimmt, sollte die Wesenstest-Termine der zuständigen Veterinärbehörde vorab erfragen, da die Wartezeiten in NRW und Niedersachsen aktuell drei bis fünf Monate betragen. Und wer sich in der Debatte engagiert, findet im Positionspapier der Tierschutzbeauftragten und in der niederländischen Auswertung den fachlich solidesten Argumentations-Korpus, der derzeit auf dem Tisch liegt.


Ressort: Recht